Schönheitsreparaturen müssen in der Regel nicht vom Mieter gemacht werden. Viele Vermieter denken das jedoch leider. Das Gesetz hingegen sieht etwas anderes vor.  Das Bürgerliche Gesetzbuch beschreibt Schönheitsreparaturen als Pflicht des Eigentümers. Trotzdem wird immer wieder versucht, die Arbeit auf den ausziehenden Mieter abzuwälzen.

Nach § 28 Abs. 4 der II. BV umfassen Schönheitsreparaturen „das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.“ Schönheitsreparaturen lassen sich also als die Beseitigung oberflächlicher Schäden zusammenfassen. Darüber hinausgehende Arbeiten wie das Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden oder der Austausch von Teppichböden gehören nicht dazu. Ferner können auch keine Malerarbeiten von Fenstern und Türen von Außen auf den Mieter übertragen werden.

Grundsätzlich ist es jedoch möglich, dass der Vermieter die Schönheitsreparaturen mit einer Klausel im Mietvertrag auf den Mieter überträgt. Hierzu muss die Wohnung zunächst im renovierten Zustand an den Mieter übergeben werden. Ferner muss die Klausel im Mietvertrag rechtlich wirksam sein. Denn rechtlich wirksame Klauseln in Mietvertrag sind seit dem BGH-Urteil vom 22.08.2018 nicht immer der Fall.